Werbung mit durchgestrichenen Preisen vor dem aktuellen Preis
Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es eine Wettbewerbsverletzung (hier Irreführung) darstellt, wenn der Shopbetreiber unmittelbar vor dem aktuellen Preis einen -nicht weiter kommentierten- durchgestrichenen Preis aufführt. Der Antragsteller war nämlich der Ansicht, dass dies deshalb irreführend sei, weil der Verbraucher nicht ahnen könne, was der durchgestrichene Preis angeben solle, also die UVP des Herstellers, den früheren Preis des Shopbetreibers, den Preis der Mitbewerber oder was auch immer. Diese Auffassung teilte das OLG Düsseldorf nicht. Für den Verbraucher sei naheliegend und ohne weiteres erkennbar, dass der durchgestrichene Preis der früher von dem Händler verlangte Preis sei. Die erstinstanzlich ergangene Verfügung wurde aufgehoben.
-OLG Düsseldorf 20 U 28/10-
Neue Musterwiderrufsbelehrung 2010
Wie Sie vielleicht bereits gehört haben, tritt zum 11.6.2010 die gesetzliche Neuregelung zur Musterwiderrufsbelehrung in kraft. Es ist unbedingt erforderlich, hier eine Anpassung vorzunehmen. Ferner ist es erforderlich, zu reagieren, falls Sie in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung in diesem Zusammenhang abgegeben haben oder gar entsprechend verurteilt wurden. Sprechen Sie uns auch in diesem Falle jederzeit gern an.
Entscheidung zur Haftung für offene WLAN
Es ist soweit. Die Entscheidung des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers mit ungesicherter WLAN ist gefallen.
Es soll sich wie folgt verhalten:
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet auf Unterlassung, wenn ein Dritter sich ohne Kenntnis des Anschlussinhabers Zugang zu dem Anschluss verschafft und über diesen urheberrechtlich geschützte Inhalte online stellt, weil der Anschlussinhaber seinen Anschluss nicht hinreichend gesichert hat. Er haftet in diesem Fällen aber nicht auf Schadenersatz. Das bedeutet, dass der Anspruch des Verletzten auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung und auf Zahlung der Abmahnkosten (bis 100 €) beschränkt ist.
BGH I ZR 121/08 vom 12.5.2010
BGH-Entscheidung zur Haftung für offenes WLAN verschoben
Die für den 18.3.2010 erwartete Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen, die von dessen ungesicherten Anschluss aus begangen werden, verzögert sich noch ein wenig.
Der BGH hat sich hier mit der Frage zu befassen, ob der Anschlussinhaber auch dann für eine Urheberrechtsverletzung haftet, die von seinem Anschluss aus begangen wurde, wenn er nachweislich nicht Täter ist. Vielfach wird derzeit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN eine Gefahrenquelle eröffne, und aus diesem Grunde für Verstöße, die aus dieser Gefahrenquelle folgen auch haften müsse. Laut einem Prozessbeobachter soll es sich so verhalten, dass der BGH derzeit der Auffassung ist, dass für eine solche Haftung manches spreche, es aber ebenso denkbar sei, dass eine Haftung erst dann entstehe, wenn der Nutzer Anhaltspunkte für einen Missbrauch habe.
In der berühmten "Halzband-Entscheidung" hatte der BGH bereits die Haftung des Inhabers eines ebay-accounts für Marklenverletzungen, die durch seine Ehefrau begangen wurden, bejaht.
Ist die Bewerbung eines Produktes als "CE-geprüft" wettbewerbswidrig?
Möglicherweise kommt eine neue Abmahnwelle auf uns zu. Anlass gibt eine -im Ergebnis wohl richtige- Entscheidung des LG Stendal (31 O 50/08).
In diesem Fall befasste sich das Landgericht damit, dass ein Produkt als "CE-geprüft" beworben wurde. Das CE-Kennzeichen aber bringt der Hersteller an und bestätigt damit (selbst), dass das Produkt den einschlägigen Europäischen Richtlinien entspricht. Eine "Prüfung", wie sie der Begriff "CE-geprüft" suggeriert, findet also nicht -jedenfalls nicht durch eine unabhängige Kommission- statt. Hierin sah das Landgericht eine Irreführung des Verbrauchers. Nicht zu verschweigen ist, dass in dem zu entscheidenen Fall noch eine weitergehende Anpreisung des Produktes als besonders sicher und deshalb CE-geprüft stattgefunden hat, die sicherlich zumindest auch ausschlaggebend für die Entscheidung war.
Fazit: Sie sollten eine besondere Bewerbung eines Produktes als "CE-geprüft" in ihrem Onlineshop vermeiden.
Kein Verweis auf § 13 BGB in der Einleitung der Widerrufsbelehrung?
Spätestens jetzt ist der Punkt erreicht, an dem tausende von Shopbetreibern ratlos vor Ihrer Widerrufsbelehrung stehen. Das Widerrufsrecht steht bekanntlich nur dem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zu. Aber wie macht man diese Tatsache deutlich? Die wohl gängigste Methode kippte nun die 39. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart.
Die Widerrufsbelehrung des Shops begann -wie in zig Fällen- mit dem Satz: "Als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB steht Ihnen bezüglich der bei uns im Wege des Fernabsatzes gekauften Waren ein Widerrufsrecht zu.". Damit war bis zu dieser Entscheidung alles gesagt. Dennoch erhielt der Shopbetreiber eine Abmahnung wegen eben dieses Satzes. Zu Recht entschied nun das Landgericht Stuttgart. Diese Formulierung nämlich verlange dem Verbraucher ab, sich zunächst mit der Formulierung des § 13 BGB auseinanderzusetzen. Damit aber könne der Durchschnittliche Nutzer nicht mehr ohne Einholung von Rechtsrat ermitteln, ob er überhaupt ein Widerrufsrecht habe. Diese Tatsache wiederrum führe zu einem Verstoß gegen das Tranzparenzgebot. Dieser Verstoß scheitere auch nicht an der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Tatsächlich ist der Shopbetreiber daher zur Unterlassung der Verwendung dieser Formulierung verurteilt worden.
Fazit: Noch ist diese Entscheidung wohl ein Einzelfall und es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte diese Frage beurteilen. Dennoch sollte der Verweis auf § 13 BGB wohl bis auf weiteres Vermieden werden. Alternativ kann zur Zeit die Definition des Verbrauchers wohl in die Erklärung eingefügt werden.