Wettbewerbsrecht Markenrecht gewerblicher Rechtsschutz

Ich habe mir vorgenommen, hier über aktuelle Abmahnwellen zu berichten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich die Sammlung nur nach und nach komplettieren kann.


Abmahnung wegen falscher Regelung zum Vertragsschluss bei ebay

Erneut liegt uns eine Abmahnung eines ebayshos vor, die wegen fehlerhafter Belehrung über den Vertragsschluss ausgesprochen wurde. Der Betreiber hatte seine Regelung zum Vertragsschluss aus dem Onlineshop übernommen und geregelt, dass der Kunde ein Angebot abgibt, welches der Anbieter annehmen könne oder eben nicht. Tatsächlich kommen Verträge auf der Internetplattform ebay aber auf Grundlage der Bestimmungen der Plattform zustande. Eine insoweit fehlerhafte "Belehrung" kann also grundsätzlich abgemahnt werden.


Dauerbrenner - Abmahnung wegen 40 €-Klausel

Erneut liegt uns eine Abmahnung zur "40 € - Klausel" vor. In diesen Abmahnungen geht es um Folgendes:

Das Gesetz lässt im Fernabsatz Vereinbarungen zu, wonach der Käufer im Falle des Widerrufs unter Umständen die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Diese Möglichkeit besteht neben anderen Voraussetzungen jedoch nur dann, wenn der Preis des Kaufgegenstandes den Betrag von 40 € nicht übersteigt. Allerdings setzt diese Übertragung der Kostentragungspflicht eine Vereinbarung voraus, die auch durch AGB geschlossen werden kann. Die schlichte Aufnahme der Klausel in die Widerrufsfolgenbelehrung genügt hingegen nicht. Die Widerrufsfolgenbelehrung ist dann fehlerhaft.


Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Textilkennzeichnungsgesetz ( TextilKennzG)

Das Textilkennzeichnungsgesetz schreibt vor, dass in der Werbung im Onlineshop und in Katalogen insbesondere Produkte, die zu mehr als 80 % ihres Gesamtgewichts aus textilen Rohstoffen bestehen, besonders gekennzeichnet werden müssen. Es ist nämlich anzugeben, welcher Rohstoff mit welchen Anteil vom Nettogesamtgewicht verarbeitet wurde. Das auch noch in einer bestimmten Reihenfolge, nämlich nach dem Anteil am Gesamtgewicht absteigend. Auch solche Verstöße können im Grundsatz abgemahnt werden. Zur Zeit liegt uns wieder einmal eine solche Abmahnung zur Bearbeitung vor.

Abmahnung wegen Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Auch Abmahnungen, die sich darauf beziehen, dass der Mitbewerber eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angibt, sollten ernst genommen werden. Die Rechtsprechung ist sich inzwischen recht einig darüber, dass es sich damit möglicherweise nicht mehr um eine ordnungsgemäße Belehrung handelt, weil der -falsche- Eindruck entssteht, der Widerruf könne auch telefonisch erfolgen.

Abmahnung per e-mail bzw. Abmahnung per Telefax

Eine "böse Falle" ist regelmäßig damit verbunden, eine Abmahnung per e-amil oder per Telefax zu erhalten. Aus welchen Gründen auch immer hält sich nämlich hartnäckig das gerücht, derartige Abmahnungen wären unwirksam. Das ist nicht der Fall. Tatsächlich gibt es keine Formvorschrift für die Abmahnung, sodass diese ebensogut per Telefax oder per e-mail erfolgen kann. Theoretisch kann sie sogar mündlich ergehen. Also gilt auch hier: Auf keinen Fall liegen lassen, sofort zum Anwalt Ihres Vertrauens!

Abmahnung wegen sogenannter "Werbung mit Selbstverständlichkeiten"

In der Tat verhält es sich so, dass es wettbewerbswidrig sein kann, Selbstverständlichkeiten als Besonderheit des eigenen Angebotes zu bewerben. Immer wieder tauchen hier das Herausheben der gesetzlichen Gewährleistung ("bei uns erhalten Sie 2 Jahre gewährleistung auf jeden gekauften Artikel") oder auch das Anpreisen des Widerrufsrechtes ("Geld - Zurück-Garantie-, alle Artikel können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden!) auf. Auch diese Abmahnungen sollte man in keinem Falle ignorieren, sondern unverzüglich fachkundigen Rat einholen.

Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV)

Es häufen sich erneut Abmahnungenvon Shopbetreibern wegen Verstoßes gegen Regelungen der PAngV. Diese stellen zum einen auf fehlende oder unklare Regelungen zu den Versandkosten ab, andererseits auch häufig auf fehlende Angaben, ob in dem Angebotspreis die Mehrwertsteuer enthalten ist. Die Regelungen der PAngV sind überwiegend sog. Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, sodass diese Abmahnungen durchaus ernstzunehmen sind.

Abmahnung wegen Patentverletzungen in der Produktbeschreibung:

Es häuft sich derzeit, dass Shopbetreiber gerade im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel Abmahnungen wegen Patentverletzungen erhalten. In der Regel ist der Anknüpfungspunkt der, dass einer Zutat des Nahrungsergänzungsmittels eine bestimmte Wirkung zugesprochen wird. Die Abmahnungen gehen dann von den Patentinhabern aus, die sich die Behandlung bestimmter Symptome mit dieser Zutat haben schützen lassen. Bei diesen Abmahnungen ist Vorsicht geboten. Sie sollten in jedem Falle den Anwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen.

Abmahnung wegen abgekürzter Vornamen im Impressum:

Auch diese Abmahnungen häufen sich in letzter Zeit. Tatsächlich ist es so, dass der Vorname im Impressum einer Seite, die impressumspflichtig ist, nicht abgekürzt werden darf. Tatsächlich gibt es eine Vielzahl von Menschen, denen es offenbar keine Ruhe lässt, nicht  zu wissen, wie Sie  mit Vornamen heißen und Sie deshalb abmahnen. Auch hier ist Vorsicht geboten. Es gibt in der Tat inzwischen Entscheidungen, die davon ausgehen, dass es sich nicht um einen Bagatellverstoß, sondern um eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung handelt.

Abmahnung wegen Verstoßes gegen die neue Verpackungsverordnung (1.1.2009)

Ein neuer Abmahntrend zeichnet sich ab, der über Testbestellungen funktioniert. Seit der Änderung der Verpackungsverordnung haben Händler nicht mehr die Möglichkeit der Selbstentsorgung des Verpackungsmaterials. Vielmehr müssen sich die Händler jetzt einem flächendeckenden Entsorgungssystem anschließen, also auch entsprechend zertifizierte Verpackungsmaterialien verwenden. Es werden nun verstärkt Testbestellungen von Mitbewerbern beobachtet, die darauf abzielen, die Verwendung von nicht zertifizierten Verpackungsmaterialien abzumahnen. Auch diese Abmahnungen sind nicht zu unterschätzen.


Abmahnung wegen fehlenden AGBs?

Immer wieder wird berichtet, Shopbetreiber hätten Abmahnungen wegen fehlender AGBs erhalten. Gemeint ist damit aber sicherliech etwas anderes: Nicht selten sind in den AGB eines Onlineshops auch gesetzliche Informationspflichten -bzw. Pflichtangaben- enthalten. In der Regel zumindest die Angabe, wie der Vertrag zustande kommt. An diesem Punkt beginnt nun das berühmte "Mühle-Spiel". Zunächst kommt die Abmahnung wegen fehlerhafter AGB. Der Shopbetreiber möchte Ärger vermeiden und löscht seine AGB vollständig. Es entsteht damit der Onlineshop ohne AGB. Häufig entsteht damit auber auch der Onlineshop ohne Angabe, wie der Vertrag zustande kommt. Das zieht dann -nicht selten- die zweite Abmahnung nach sich.